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Kraftfahrzeughilfe-Verordnung 2

 

§ 6 Art und Höhe der Förderung

(1) Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird in der Regel als Zuschuss geleistet. DerZuschuss richtet sich nach dem Einkommen des Behinderten nach Maßgabe der folgenden Tabelle:

Einkommen
bis zu v.H. der monatlichen Bezugsgröße nach
§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch*
Zuschuss
in v.H. des Bemessungsbetrags nach § 5
40
100
45
88
50
76
55
64
60
52
65
40
70
28
75
16
Die Beträge nach Satz 2 sind jeweils auf volle 5 Euro aufzurunden.

(2) Von dem Einkommen des Behinderten ist für jeden von ihm unterhaltenen Familien- angehörigen ein Betrag von 12 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18

des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

 

(3) Einkommen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind das monatliche Netto- Arbeitsentgelt,

Netto- Arbeitseinkommen und vergleichbare Lohnersatzleistungen des Behinderten. Die Ermittlung des Einkommens richtet sich nach den für den zuständigen Träger maßgeblichen Regelungen.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Hilfe zur erneuten Beschaffung eines

Kraftfahrzeugs. Die Hilfe soll nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit der Beschaffung des

zuletzt geförderten Fahrzeugs geleistet werden.

 

§ 7 Behinderungsbedingte Zusatzausstattung

 

Für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre

technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionstätigkeit

werden die Kosten in vollem Umfang übernommen. Dies gilt auch für eine Zusatzaus-stattung, die wegen der Behinderung eines Dritten erforderlich ist, der für den Behinderten das Kraftfahrzeug führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzurechnen.

 

§ 8 Fahrerlaubnis

 

(1) Zu den Kosten die für die Erlangung einer Fahrerlaubnis notwendig sind, wird ein

Zuschuß geleistet. Er beläuft sich bei Behinderten mit einem Einkommen (§ 6 Abs. 3)

 

1.) bis 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches

Sozialgesetzbuch (monatliche Bezugsgröße) auf die volle Höhe,

 

2.) bis zu 55 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße auf zwei Drittel,

 

3.) bis zu 75 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße auf ein Drittel der entstehenden

notwendigen Kosten; § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

Zuschüsse öffentlichrechtlicher Stellen für den Erwerb der Fahrerlaubnis, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzurechnen.

 

(2) Kosten für behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen und

Eintragungen in vorhandene Führerscheine werden in vollem Umfang übernommen.

 

§ 9 Leistungen in besonderen Härtefällen

 

(1) Zur Vermeidung besonderer Härten können Leistungen auch abweichend von

§ 2 Abs. 1, §§ 6 und 8 Abs. 1 erbracht werden, soweit dies

 

1. notwendig ist, um Leistungen der Kraftfahrzeughilfe von Seiten eines anderen

Leistungsträgers nicht erforderlich werden zu lassen, oder

 

2. unter den Voraussetzungen des § 3 zur Aufnahme oder Fortsetzung einer beruflichen

Tätigkeit unumgänglich ist.

Im Rahmen von Sitz 1 Nr. 2 kann auch ein Zuschuss für die Beförderung des Behinderten,

insbesondere durch Beförderungsdienste, geleistet werden, wenn

 

1. der Behinderte ein Kraftfahrzeug nicht selbst führen kann und auch nicht

gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2),

oder

 

2. die Übernahme der Beförderungskosten anstelle von Kraftfahrzeughilfen Wirtschaft- licher und für den Behinderten zumutbar ist; dabei ist zu berücksichtigen, was der Behinderte als Kraftfahrzeughalter bei Anwendung des § 6 für die Anschaffung und die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeugs aus eigenen Mitteln aufzubringen hätte.

 

(2) Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 können als Darlehen erbracht werden, wenn die dort

genannten Ziele auch durch ein Darlehen erreicht werden können; das Darlehen darf

zusammen mit einem Zuschuss nach § 6 den nach § 5 maßgebenden Bemessungsbetrag nicht übersteigen. Das Darlehen ist unverzinslich und spätestens innerhalb von fünf Jahren zu tilgen; es können bis zu zwei tilgungsfreie Jahre eingeräumt werden.

Auf die Rückzahlung des Darlehens kann unter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraus-setzungen verzichtet werden.

 

§ 10 Antragstellung

Leistungen sollen vor dem Abschluss eines Kaufvertrages über das Kraftfahrzeug und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung sowie vor Beginn einer nach § 8 zu fördernden Maßnahme beantragt werden. Leistungen zur technischen Überprüfung und

Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit einer behinderungsbedingten

Zusatzausstattung sind spätestens innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung zu

beantragen.

Kraftfahrzeughilfen  Teil 2

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