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Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 3 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) müssen Inhaber einer Fahrerlaubnis die hierfür erforderlichen körperlichen Anforderungen erfüllen.

 

Nach § 11 Absatz 4 kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeug-verkehr anordnen.

 

Dieses Gutachten wird nach den Begutachtungsleitlinien des Bundesministers für Verkehr erstellt.

 

Das bedeutet: Ihre Fahrerlaubnis wurde erteilt unter der Voraussetzung, dass Sie körperlich und geistig gesund waren und keine Gründe vorlagen, die eine gegenteilige Annahme rechtfertigten.

 

Wenn bei Ihnen nach Eintritt einer Erkrankung, z.B. Schlaganfall mit halbseitiger Lähmung, oder nach einem Unfall, bei dem der Verlust eines oder mehrerer Körperglieder beklagt werden müssen,

oder, …..

oder, …..

oder,  …..

die oben genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind,  brauchen Sie Ihren Führerschein trotzdem nicht abgeben.

 

 

Wie erhalten Sie die Informationen über Ihre Fahrtauglichkeit, die Sie benötigen?

 

In Krankenhäusern, den Praxen und den Reha-Zentren muss die Aufklärung über die Fahrtauglichkeit erfolgen. Aufgrund des Patientenvertrages ist der Arzt verpflichtet,

den Patienten unaufgefordert aufzuklären.

Weitere Informationen erhält der Patient über die Fahrlehrerverbände, Fahrschulen mit Behindertenspezialisierung, Selbsthilfegruppen, Führerscheinstellen und TÜV.

 

Die Erfahrung zeigt jedoch, dass in den Krankenhäusern und Reha-Kliniken die erforder-liche Beratung nicht, oder nicht ausreichend vorgenommen wird (natürlich gibt es Ausnahmen).

Die Ärzte und Pfleger sind aufgrund einer unzureichenden Schulung oft selbst nicht in der Lage, eine qualifizierte Beratung erfolgen zu lassen.

Ein Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2003 das besagt, dass ein Arzt, der einem wegen eines Schlaganfalls fahruntauglichen Patienten nicht aufgeklärt hat, bei einem Unfall in die Haftung genommen werden kann.

 

Lassen Sie sich also nicht von Ärzten oder Pflegepersonal, aber auch  nicht von “Freunden’’ und Bekannten  einreden, Sie müssten nun den Führerschein abgeben.   

Das ist falsch!

 

Richtig ist:

                Sie dürfen von Ihrem Führerschein keinen Gebrauch mehr machen. 

 

              Falls Sie ohne eine Begutachtung fahren und es zu einem Unfall kommt,

              wird es Ihnen passieren,

 

- dass Ihnen eine Straftat nach § 315c des Strafgesetzbuches vorgeworfen wird,

  (Zitat § 315 c StGB: [.....] „wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder  

    mit Geldstrafe bestraft“. Zitat Ende. Siehe Seite Rechtliche Grundlagen)

 

- dass  Ihre   Kfz-Haftpflichtversicherung   Ihnen grobe  Fahrlässigkeit unterstellt und Sie  

  für geleistete Entschädigungen in Regress nimmt.

 

Lassen Sie es nicht soweit kommen!

 

Der weitere Ablauf sieht für Sie wie folgt aus:

Sie benötigen zunächst ein fachärztliches Gutachten.

Daraus muss hervorgehen, dass medizinischerseits keine Bedenken gegen das Führen eines Fahrzeuges bestehen.

Der begutachtende Arzt muss eine verkehrsmedizinische Qualifikation haben.

Ferner wird bei neurologischen Ereignissen ein augenärztliches Gutachten erforderlich.

Falls technische Hilfen erforderlich werden, benötigen Sie eine Schulung auf diesen Geräten.

Im Anschluss daran wird durch einen Sachverständigen des TÜV ein technisches Gutachten erstellt.

Auf Basis dieses Gutachtens wird von der Führerscheinstelle ein neuer Führerschein in Auftrag gegeben.

Dieser Führerschein enthält die festgelegten Auflagen und / oder Beschränkungen.

 

Wir, von der Fahrschule H. Frisch helfen Ihnen die erforderlichen bürokratischen Hürden zu nehmen.

Wir helfen bei der Antragstellung, wir schulen Sie mit den ggf. erforderlichen Spezialgerä-ten, bereiten Sie auf die Begutachtung vor und stellen Sie auch dem Sachverständigen vor.

 

Unser Angebot:

 

- Wir nehmen uns viel Zeit und hören Ihnen zu

- Wir beantworten Ihre Fragen

- Wir bringen Sie wieder ans Fahren

- Wir testen mit Ihnen aus, welche technischen Hilfen für Sie infrage kommen.

- Wir schulen Sie auf und mit diesen Spezialgeräten.

- Wir helfen Ihnen beim “Papierkram“ im behördlichen Hürdenlauf.

- Wir stellen Sie zur Begutachtung vor.  

- Wir helfen Ihnen die richtige Werkstatt zu finden, die Ihr Fahrzeug umbaut.

- Wir lassen sie nicht allein

- wir helfen.

Wenn Sie weitergehende oder individuelle 

Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne über unser Info-Telefon  0251-23 27 24

Werktags in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr zur Verfügung.

 

Gerne vereinbaren wir mit Ihnen einen persönlichen Beratungstermin.

 

Selbstverständlich werden Ihre Anfragen absolut vertraulich behandelt.

 

Vertrauen Sie keinen Amateuren, die Profis sind wir!

 

 

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